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Gesetzliche Grundlagen

Kostenkontrolle ist Pflichtbestandteil

Informationsblatt zur HOAI in der
ab 1.1.1996 gültigen Fassung

Mit den ab 1.1.1996 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen bei der HOAI, wurde die Kostenkontrolle erstmals zum Pflichtbestandteil der Grundleistungen in § 15 HOAI und damit fester Bestandteil der Architektenleistungen.

Nachstehend finden Sie die betreffenden Auszüge aus § 15 der neuen HOAI:

3. Entwurfsplanung
(System und Integrationsplanung)

. . . . Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht. Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung . . . .

7. Mitwirkung bei der Vergabe
. . . . Kostenanschlag nach DIN aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote. Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung . . . .

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
. . . . Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag. . . .

Amtliche Begründung zur HOAI

zu § 15 Abs. 2 (aus Regierungsvorlage)

In § 15 werden zur Verstärkung der Kostenkontrolle in den Leistungsphasen 3 und 7 zusätzliche Grundleistungen eingefügt und in Phase 8 die letzte Grundleistung neu gefaßt und inhaltlich erweitert.

Das Leistungsbild des § 15 verlangt in Leistungsphase 2 als Ergebnis der Vorplanung eine Kostenschätzung nach DIN 276. Mit der Entscheidung des Auftraggebers über die Annahme der Vorplanungsergebnisse wird damit zugleich eine erste verbindliche Aussage zu dem voraussichtlichen Kostenvolumen für die Durchführung des Bauprojektes getroffen.

Die Entwurfsplanung - Leistungsphase 3 - beinhaltet das Durcharbeiten der Vorplanungsergebnisse bis zum vollständigen Entwurf und schließt mit einer Kostenberechnung nach DIN 276 ab. Diese vermittelt dem Auftraggeber eine ins Detail gehende Kostenaussage für das Projekt. Die neue Grundleistung Kostenkontrolle hat in diesem Stadium zu beginnen. Der Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung dient der Transparenz und Sicherheit über die voraussichtlichen Baukosten. Der Bauherr verfügt damit über eine bessere Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliches Bauen.

Vor Vergabe der Bauaufträge für das Objekt wird im Rahmen des Kostenanschlags in Leistungsphase 7 ein weiterer Schritt der Kostenkontrolle obligatorisch. Der Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den Ergebnissen der Kostenberechnung verschafft den Vertragsparteien die Möglichkeit, Entscheidungen zur Kostensteuerung noch vor Baubeginn zu treffen.

Insgesamt wird damit die Kostenkontrolle im Planungsprozeß verstärkt. Die verbindliche Einführung von Kostenkontrollen in die Grundleistungen von § 15 führt zu unbezahlten Mehrleistungen des Auftragnehmers. Dies ist bei den Honorarauswirkungen der vorliegenden Novelle mit zu berücksichtigen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

fischersoft®
Weimarer Weg 12, D-35039 Marburg, Germany
Tel: (+49) 06421 93 007
FAX: (+49) 06421 93 008
e-Mail: info@kostenkontrolle.de

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Zuletzt geändert am: 25. February 2004